Aufgaben der Schiedskommission
Zu den Aufgaben der Schiedskommission gemäß § 43 Universitätsgesetz zählen:
Vermittlung in Streitfällen von Angehörigen der Universität.
Die Entscheidung über Beschwerden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen wegen einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung durch die Entscheidung eines Universitätsorgans.
Die Entscheidung über Einreden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen betreffend die unrichtige Zusammensetzung von Kollegialorganen.
Die Entscheidung über Einreden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen betreffend die Mangelhaftigkeit von Wahlvorschlägen.
Angelegenheiten, die einem Rechtszug unterliegen (z.B. Verfahren in Studienangelegenheiten, Habilitations- sowie Dienstrechtsverfahren) und Leistungsbeurteilungen (z.B. Beurteilungen von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten) sind von einer Prüfung durch die Schiedskommission ausgenommen.
Mitglieder der Schiedskommission
Die Schiedskommission besteht aus sechs Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Je zwei Mitglieder und ein Ersatzmitglied werden vom Senat, vom Universitätsrat und vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen nominiert. Die Funktionsperiode beträgt zwei Jahre.
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