Aufgaben der Schiedskommission
Zu den Aufgaben der Schiedskommission gemäß § 43 Universitätsgesetz zählen:
- die Vermittlung in Streitfällen von Angehörigen der Universität;
- die Entscheidung über Beschwerden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung durch die Entscheidung eines Universitätsorgans;
- die Entscheidung über Einreden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen betreffend der unrichtigen Zusammensetzung von Kollegialorganen;
- die Entscheidung über Einreden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen betreffend der Mangelhaftigkeit von Wahlvorschlägen.
Angelegenheiten, die einem Rechtszug unterliegen (z.B. Verfahren in Studienangelegenheiten, Habilitations- oder Dienstrechtsverfahren) und Leistungsbeurteilungen (z.B. Beurteilungen von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten) sind von einer Prüfung durch die Schiedskommission ausgenommen.
Die Schiedskommission unterliegt der Verschwiegenheitspflicht.
Mitglieder der Schiedskommission
Die Schiedskommission besteht aus sechs Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern. Je zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder werden vom Senat, vom Universitätsrat und vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen nominiert. Die Funktionsperiode beträgt zwei Jahre.